Nachlassverwaltung

Was ist eine Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung ist Teil des Erbrechts und eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB). Während es bei der Nachlasspflegschaft im Allgemeinen in den meisten Fällen um die Sicherung des Nachlasses geht, weil etwa ein Erbe des Erblassers noch nicht gefunden ist, das Nachlassvermögen aber verwaltet werden muss, geht es bei der Nachlassverwaltung zunächst um die Trennung der beiden Vermögensmassen des Erben (Eigenvermögen) und den Nachlass (separatio bonorum) sowie um eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (§§ 1976 ff. BGB). Der genaue Prozess kann am Anfang schnell überfordernd wirken. Es ist daher sinnvoll, vorab einen Fachanwalt für Erbrecht in Aschaffenburg über den genauen Ablauf der Verwaltung des Nachlasses zu fragen.

Wer kann die Nachlassverwaltung in Aschaffenburg beantragen?

Antragsberechtigt für die Nachlassverwaltung ist der Erbe des Erblassers, bei einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich. Ein Antrag auf eine Verwaltung des Nachlasses ist nur zulässig solange die Erbengemeinschaft sich nicht bereits auseinandergesetzt hat. Auch ein Nachlassgläubiger kann innerhalb von zwei Jahren seit der Annahme der Erbschaft Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung stellen, wenn dessen Befriedigung aus dem Nachlass gefährdet erscheint. Unsere Anwälte für Erbrecht aus Aschaffenburg unterstützen Sie gerne dabei. Insbesondere bei Fragestellungen rund um den Antragsprozess für die Verwaltung des Nachlasses stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht in Aschaffenburg gerne zur Verfügung.

Wer hat die Verwaltungsbefugnis bei der Nachlassverwaltung in Aschaffenburg?

Mit Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass des Erblassers zu verwalten und über ihn zu verfügen (§ 1984 Abs. 1 BGB). Diese Rechte gehen auf den Nachlassverwalter über, der den Nachlass in Besitz zu nehmen sowie die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu befriedigen hat (§ 1985 BGB). Ansprüche, die sich gegen den Nachlass des Erblassers richten, können nur gegen den Nachlassverwalter gerichtet werden. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist nur dieser prozessführungsbefugt. Der Nachlassverwalter, der an sich Nachlasspfleger ist, wird aufgrund seiner ähnlichen Rolle eines Nachlassinsolvenzverwalters nicht als gesetzlicher Vertreter des Erben, sondern als amtliches Organ und im Prozess als Partei kraft Amtes geführt. Unsere Fachanwälte für Erbrecht in Aschaffenburg helfen Ihnen gerne dabei, den für Sie passenden Nachlassverwalter auszuwählen.

Wie unterscheiden sich Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz?

Das Erbrecht ist oftmals schwer zu durchschauen. Aus diesem Grund stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Aschaffenburg jederzeit zur Verfügung, um Sie auch über die Schwerpunkte der Nachlassverwaltung zu beraten. Durch die Nachlassverwaltung besteht die Möglichkeit des Erben die Haftung auf den Nachlass des Erblassers zu beschränken. Der bestellte Nachlassverwalter (oder auch Nachlasspfleger) befriedigt, soweit dieser ausreichende Masse hat, die Gläubiger. Vollstreckungen der Gläubiger während dieser Zeit sind nicht möglich. Somit bietet die Nachlassverwaltung den ersten Schutz vor Nachlassgläubigern. Es stellt sich dabei heraus, dass die Nachlassmasse zur vollständigen Befriedigung aller Nachlassgläubiger nicht ausreichend ist, wird im Rahmen der Nachlassinsolvenz ein Nachlassinsolvenzverwalter mit der Liquidierung und Verteilung des Nachlasses beauftragt. Dabei gelten die insolvenzrechtlichen Vorschriften. Bei Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Rechtsanwälte für Erbrecht aus Aschaffenburg.

Welche Aufgaben hat der Nachlassverwalter?

Die Aufgabe des Nachlassverwalters richtet sich nach seinem Wirkungskreis den das Nachlassgericht festlegt. Diese können eine einzelne Maßnahme sein, wie der Zahlung einer Rechnung vom Nachlasskonto bis hin zu einer allumfassenden Nachlasssicherung und Verwaltung. Wenn Sie eine genaue Aufschlüsselung der Aufgaben und Befugnisse eines Nachlassverwalters haben möchten, ist eine Beratung bei einem unserer Rechtsanwälte für Erbrecht in Aschaffenburg sehr sinnvoll.

Wer trägt die Kosten der Nachlassverwaltung?

Die Kosten der Nachlassverwaltung trägt der Nachlass. Sollte kein ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden sein, um die Nachlassverwaltung zu zahlen, muss der Antragsteller für die Kosten aufkommen. Dies ist in den meisten Fällen der Erbe.

Wie endet die Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung endet durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Aufhebung durch das Nachlassgericht nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten. Je nachdem, ob der Nachlasspfleger lediglich mit einem beschränkten Wirkungskreis bestellt wurde endet seine Aufgabe kraft Gesetzes mit der Erledigung dieser Angelegenheit (§ 1918 Abs. 3 BGB). Eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es in diesem Fall nicht. Sollte dennoch ein Aufhebungsbeschluss erlassen worden sein, wirkt dieser nur deklaratorisch. Anders ist der Fall bei der Übertragung eines umfassenden Wirkungskreises, wie der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben. Hier endet die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht in Beschlussform gemäß § 1919 BGB. Unsere Fachanwälte für Erbrecht in Aschaffenburg geben Ihnen selbstverständlich auch über die Details zum Ende der Nachlassverwaltung umfassend Auskunft.

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